Wie ist der unmittelbare Zugang zu neurochirurgischen Notfalleingriffen sowie zu gefäßchirurgischen und interventionell-neuroradiologischen Behandlungsmaßnahmen definiert?
Sehr geehrter Herr L.,
In der OPS 8981 ist definiert, dass ein unmittelbarer Zugang zu neurochirurgischen Notfalleingriffen sowie zu gefäßchirurgischen und interventionell-neuroradiologischen Behandlungsmaßnahmen vorhanden sein muss. Dies muss entweder als eigene Abteilung im Hause oder mit einem Kooperationspartner in höchstens halbstündiger Transportentfernung, unabhängig vom Transportmittel, sichergestellt sein. Es stellt sich die Frage, wie die halbstündige Transportentfernung zu definieren ist. Hierzu findet sich eine Stellungnahme im Kodierleitfaden der DSG 2009 mit folgendem Text:
Im Falle eines externen Kooperationspartners darf die Transportzeit von Haus zu Haus nicht mehr als eine halbe Stunde betragen. Wenn dieses Zeitlimit nur mit dem schnellstmöglichen Transportmittel eingehalten werden kann, muss dies auch tatsächlich benutzt werden. Hieraus wird deutlich, dass der Zusatz „unabhängig vom Transportmittel“ nicht bedeutet, dass die halbstündige Transportentfernung auch mit dem langsamstmöglichen Transportmittel möglich ist, was ja im Extremfall bedeuten würde, dass man es in einer halben Stunde schaffen können muss, das Bett des Patienten dort hinzuschieben. Wenn also die Klinik das Transportmittel z.B. einen Hubschrauber tatsächlich für Verlegungen auch benutzt, sind die Bedingungen erfüllt. Zu beachten ist jedoch, dass es sich um die tatsächliche Transportzeit von Haus zu Haus handelt und nicht um die Transportzeit, die z.B. der Hubschrauber in der Luft verbringt. Eine anderweitige Interpretation der OPS ist u.E. weder fachlich noch sachlich gerechtfertigt.




