Satzung Deutsche Schlaganfall Gesellschaft

§ 1

Name und Sitz der Gesellschaft

1. Der Verein führt den Namen: Deutsche Schlaganfall-Gesellschaft. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin eingetragen und führt den Zusatz e.V.

2. Sitz des Vereins ist Berlin

§ 2

Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist es, die Forschung, klinische Versorgung und Fortbildung auf dem Gebiet der Schlaganfallmedizin zu fördern sowie Rahmenbedingungen für die Ausbildung in der Schlaganfallmedizin zu schaffen.

2. Dies geschieht insbesondere durch:

– Die Organisation von wissenschaftlichen Fortbildungen, Symposien und Kongressen auf dem Gebiet des Schlaganfalls

– Die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches in der Schlaganfallversorgung tätigen Mitarbeiter aus dem ärztlichen und nichtärztlichen Bereich.

– Die Pflege von Verbindungen zu anderen wissenschaftlichen Gesellschaften auf nationaler und internationaler Ebene.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder.

2.Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die Erfahrung in der Schlaganfallmedizin haben und die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

3.Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ein Ablehnungsgrund muss nicht mitgeteilt werden.

4.Die außerordentliche Mitgliedschaft kann auf Antrag von natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die sich für die Arbeit und Ziele des Vereins interessieren und bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.

5.Von der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen, die sich um die Schlaganfallmedizin besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

6.Zu korrespondierenden Mitgliedern können Wissenschaftler – insbesondere aus dem Ausland – vom Vorstand ernannt werden, mit denen die Gesellschaft langjährige Kontakte hat und wissenschaftliche Fachgesellschaften, die den satzungsmäßigen Aufgaben der Deutschen Schlaganfallgesellschaft e.V. nahe stehen. Die an keine Form gebundene Zustimmung des ernannten korrespondierenden Mitglieds ist erforderlich.

7.Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag.

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt, Ausschluss oder Streichung.

2.Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter der Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zulässig.

3.Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn es durch sein Verhalten die Zwecke und das Ansehen des Vereins beschädigt hat.

4.Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt, wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag von mehr als drei Jahren im Rückstand ist. Die Streichung erfolgt durch den Vorstand. Sie kann durch Vorstandsbeschluss aufgehoben werden, wenn der Grund der Streichung hinfällig geworden ist.

§ 6

Organe der Gesellschaft

1. Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

– der Beirat

– die Kommissionen und Arbeitsgemeinschaften

§ 7

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf zusätzliche Mitgliederversammlungen einberufen.

2. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder muss der geschäftsführende Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

3.Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen. Nach Wahl des Vorstandes erfolgt die Einberufung durch Brief, Telefax oder E-Mail. Die Art der Einberufung darf aus den vorstehenden Alternativen kombiniert werden; es muss sichergestellt werden, dass nach dem Stand der Mitgliederdatei in der jeweils gewählten Verbindungsform das Mitglied erreicht wird. Die Einberufung ist mit einer Frist von vier Wochen zu bewirken.

4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

5. Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die an der Teilnahme der Mitgliederversammlung verhindert sind, können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen. Die Vollmacht ist der Niederschrift über die Versammlung beizufügen.

6. Der Mitgliederversammlung obliegt die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern einschließlich der Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die Festlegung der Jahresbeiträge für die ordentlichen Mitglieder, die Beratung und der Beschluss von Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen und den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen und der Beschluss, den Verein aufzulösen, müssen in der vorher bekannt gegebenen Tagesordnung ausführlich angekündigt sein. Formale Satzungsänderungen, die vom Gericht oder anderen Aufsichtsbehörden sowie vom Finanzamt verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand von sich aus vornehmen. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Satzungsänderungen, die steuerliche Belange berühren, sind vorher dem Finanzamt vorzulegen.

8. Über Mitgliederversammlungen ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Sekretär oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 8

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den außerordentlichen Vorstandsmitgliedern.

§ 9

Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretern (zweiter Vorsitzender und dritter Vorsitzender), dem Sekretär und dem Schatzmeister.

2. Die drei Vorsitzenden haben Einzelvertretungs-befugnis. Der Sekretär und der Schatzmeister vertreten nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

3. Der 1. und der 3. Vorsitzende werden auf zwei Jahre gewählt. Diese Mitglieder des Vorstandes treten ihr Amt jeweils mit dem Beginn des auf ihre Wahl folgenden Geschäftsjahres an. Zum selben Zeitpunkt übernimmt der bisherige 1. Vorsitzende auf die Dauer von zwei Jahren das Amt des 2. Vorsitzenden.

4. Die nach Paragraph 9 Absatz 2 zu wählenden Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Jahresversammlung gewählt. Wählbar ist nur, wer dem Verein als ordentliches Mitglied angehört. Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.

4. Die Wahl durch Akklamation ist zulässig. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Abstimmung geheim.

5. Eine Wiederwahl in den Vorstand ist zulässig. Der 1. Vorsitzende kann erst zwei Jahre nach dem Ende seiner Amtszeit als 2. Vorsitzender wieder zum Vorstandsmitglied gewählt werden.

6. Sekretär und Schatzmeister werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich

7. Sollte ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand ausscheiden, so wird bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung seine Position durch Beschluss des Restvorstandes auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen. Auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wählt die Mitgliederversammlung einen Ersatz.

8. Sollte ein Mitglied sich nicht zur nächsten Amtszeit bereit erklären, wird von der Mitgliederversammlung ein Ersatz gewählt.

9. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

10. Der geschäftsführende Vorstand benennt Vertreter in andere Fachgesellschaften, Gremien und Stiftungen.

11. Der geschäftsführende Vorstand tagt mindestens zweimal pro Kalenderjahr.

12. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer bestellen und mit im Einzelnen festzulegenden Aufgaben betrauen, die in einem Anstellungsvertrag zu regeln sind.

§ 10

Außerordentliche Vorstandsmitglieder

1. Außerordentliche Mitglieder des Vorstandes sind alle ehemaligen 1.Vorsitzende nach deren Ausscheiden aus dem geschäftsführenden Vorstand.

2. Die außerordentlichen Vorstandsmitglieder gehören dem Vorstand für die Dauer von 6 Jahren an.

3. Die außerordentlichen Vorstandmitglieder werden zu allen Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands eingeladen. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 11

Beirat

1. Der geschäftsführende Vorstand kann einen Beirat berufen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 12

Kommissionen und Arbeitsgemeinschaften

1. Die Deutsche Schlaganfall Gesellschaft kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes aufgabenbezogene Kommissionen und interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaften gründen.

2. Der geschäftsführende Vorstand ernennt die Vorsitzenden der Kommissionen und Arbeitsgemeinschaften für die Dauer von 4 Jahren. Eine erneute Ernennung ist einmalig für weitere 4 Jahre möglich. Die Vorsitzenden schlagen dem Vorstand einen stellvertretenden Vorsitzenden und Kommissionsmitglieder vor. Die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands ist erforderlich.

3. Die Kommissionen berichten durch ihre Vorsitzenden dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

§ 13

Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ihrer anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft für Neurologie e.V. in Hamburg. Diese Mittel sollen unmittelbar, ausschließlich und ohne Bezüge für gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft/Verein angestrebt, so dass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung der Vereinszwecke durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Stand:

Fassung gemäß Beschluss der DSG-Mitgliederversammlung vom 26. September 2019

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