Prof. Stefan Schwab, Prof. Peter Berlit, Prof. Heinrich Audebert

KHVVG wäre große Chance für eine weitere Verbesserung der Schlaganfall-Versorgung

(28.10.2024) Zum heutigen Welt-Schlaganfalltag wird es Zeit für die gute Nachricht: In der Gesetzesvorlage des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG), wie sie am 17. Oktober vom Bundestag verabschiedet wurde, sind tatsächlich alle von DSG und DGN geforderten Punkte zur Verbesserung der Schlaganfallversorgung berücksichtigt worden. So sind die TeleStroke-Units explizit erwähnt, teleradiologische Leistungen in der Leistungsgruppe Stroke Unit ebenfalls, die 30-Minuten-Fahrzeitregelung ist im Gesetz verankert und Koordinierungs- bzw. Vernetzungsaufgaben können nicht-universitären Kliniken mit Versorgungsstufe „Level 3“ bei entsprechendem Nachweis von Kompetenzen und Bedarf zugewiesen werden. Was für ein Erfolg!

Konkret heißt das:

  1. Ergänzung der Kriterien für die Leistungsgruppe Stroke Unit durch die Kriterien für TeleStroke-Units (Seite 283):
    Zu § 135e Absatz 3: Da die Schlaganfallversorgung nicht in allen Bundesländern flächendeckend über Stroke Units an Neurologischen Kliniken sichergestellt werden kann, wird in begründeten Fällen die Möglichkeit einer Erfüllung der in Anlage 1 genannten Qualitätskriterien durch telemedizinische Kooperationen mit einem anderen Krankenhausstandort, der über eine Stroke Unit verfügt, geschaffen. Die Anwendung dieser Ausnahme kann begründet sein, wenn ein anderer Krankenhausstandort, an dem die Leistungsgruppe Stroke Unit erbracht wird, für einen erheblichen Teil der Bevölkerung eines Einzugsgebietes nicht innerhalb von 30 PKW-Fahrtzeitminuten zu erreichen ist. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde teilt im Rahmen der Beauftragung des Medizinischen Dienstes zur Prüfung der Leistungsgruppe Stroke Unit an einem bestimmten Krankenhausstandort mit, ob ein entsprechend begründeter Ausnahmefall anzunehmen ist.“
  2. Ergänzung bei den Bestimmungen für ‚Sachliche Ausstattung‘ bzgl. CT/MRT und CT/MRT-Angiografie durch „Teleradiologie möglich“:
    Zu Leistungsgruppe Nummer 54: Um die erforderliche fachärztliche Expertise flächendeckend bei an neurologischen Kliniken angesiedelten Stroke Units sicherzustellen, soll die Einbeziehung von teleradiologischen Leistungen möglich sein. Dies wird durch die Aufnahme des Zusatzes ‚Befundung auch durch Teleradiologie möglich‘ im Anforderungsbereich sachlich Ausstattung CT/MRT und CT/MRT-Angiografie umgesetzt.“
  3. Anwendung der 30-Minuten-maßgeblichen-Fahrzeitregelung für die Leistungsgruppe Stroke Unit (einschl. TeleStroke-Unit) analog zur Allgemeinen Inneren Medizin und Allgemeinen Chirurgie im §6A (4) Krankenhausfinanzierungsgesetz (siehe Ergänzung unter 1. auf S. 283 der Gesetzesvorlage).
  4. Änderung der Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben durch Ergänzung von (nicht-universitären) Level-3-Krankenhäusern nach §135d Abs.4 Satz 2 Nummer 1 SGB V bei entsprechendem Nachweis von Kompetenzen und Bedarf: (s. 297):
    Zu § 6b Satz 3 KhFG: Mit der Änderung wird die Möglichkeit der zuständigen Landesbehörden erweitert, Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben auch Krankenhäusern, die der Versorgungsstufe „Level 3“ zugeordnet sind, zuzuweisen.“

Jetzt gilt es abzuwarten, ob das KHVVG am 22. November im Bundesrat eine Mehrheit bekommt. Wird der Vermittlungsausschuss angerufen, könnte die gesamte Reform noch scheitern.

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